Teilhabe am Arbeitsmarkt Nach § 16 i

SebastianBormann
SebastianBormann
4 هزار بار بازدید - 5 سال پیش - § 16 SGB II Leistungen
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130, 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
5 سال پیش در تاریخ 1397/11/30 منتشر شده است.
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