Messe, Kaffeefahrt, Haustür: Meine Rechte bei Außerhausgeschäften | Marktcheck SWR

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11.2 هزار بار بازدید - 11 ماه پیش - Das Topfset auf der Messe
Das Topfset auf der Messe oder der Glasfaservertrag an der Haustür: Welche Rechte hat man, wenn man den Kauf hinterher bereut?  
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Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 2. Mai 2023. Ganze Marktcheck-Folgen inkl. Untertitel in der Mediathek: http://x.swr.de/s/13zv  
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WIDERRUFSRECHT BEI HAUSSTÜRGESCHÄFT, KAFFEEFAHRT, VERKAUFSPARTY
Unter der Überschrift „Haustürgeschäfte“ werden umgangssprachlich viele Direktvertriebswege zusammengefasst, beispielsweise, neben dem klassischen Vertretergeschäft an der Tür, auch die Verkäufe auf Kaffeefahrten oder auf Verkaufspartys. Bei diesen sogenannten Außergeschäftsraumverträgen besteht ein generelles 14-tägiges Widerrufsrecht. Es soll Verbraucher schützen, die mit dem Verkaufsangebot überrascht werden und unüberlegt Geschäfte abschließen. Übrigens: Auch wenn man vor einem Geschäft angesprochen und dann in die Geschäftsräume geführt wird, gilt dies als Außergeschäftsraumvertrag.

Über das Widerrufsrecht muss der Verbraucher informiert werden – es gilt ab Vertragsschluss, beziehungsweise ab Lieferung der Ware. Hat der Verkäufer den Käufer nicht über sein Widerrufsrecht informiert, hat der Käufer sogar ein Jahr Zeit, den Vertrag zu widerrufen.

WIDERRUF VOM KAUF AUF MESSE UND MARKT
Auf Messen und Märkten kann es leichter als sonst passieren, dass man sich zu Käufen verleiten lässt, die man hinterher bereut. Deshalb sollte man sich vorher darüber im Klaren sein, dass es auf Verkaufsmessen kein generelles Widerrufsrecht gibt: Wenn von vornherein klar ersichtlich war, dass an den Ständen etwas verkauft wird, hat man in Punkto Rücktritt Pech gehabt (BGH, Urteil vom 10. April 2019; Az.: VIII ZR 82/17). Dasselbe gilt für Wochen- oder Frühlingsmärkte, Stände an Aussichtsplattformen oder am Skilift. Wie beim Kauf in einem Laden ist man bei diesen sogenannten beweglichen Geschäftsräumen auf die Kulanz des Händlers angewiesen; es handelt sich nicht um einen Außergeschäftsraumvertrag mit generellem Widerrufsrecht.

Ausnahme: Es handelt sich um einen Info- oder Werbestand, bei dem der durchschnittliche Verbraucher nicht damit rechnet, dass etwas verkauft wird und somit mit dem Kaufangebot „überrumpelt“ wird. In diesem Fall gilt wieder ein generelles 14-tägiges Widerrufsrecht (EuGH, Urteil vom 07. August 2018; Az.: C-485/17).

Autoren: Angelika Scheffler-Ronen, Jörg Hommer, Ambra Link
Bildquelle: Adobe Stock/ Mladen
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11 ماه پیش در تاریخ 1402/05/22 منتشر شده است.
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