BGH: Urteil zur Widerrufsbelehrung - Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln

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Internetshopbetreiber aufgepasst! Der Bundesgerichtshof hat in einem beachtlichen Urteil vom 01.12.2010 (Az. VIII ZR 82/10) im Revisionsverfahren entschieden, dass bereits kleinste formelle Fehler in einer Widerrufsbelehrung dazu führen können, dass diese nicht mehr ordnungsgemäß ist und abgemahnt werden kann.

Der Ausgangsfall

Im konkreten Rechtsstreit begehrte ein Verbraucher die Rückabwicklung des Kaufvertrags nachdem die 14-tägige Widerrufsfrist eigentlich schon abgelaufen war. Es stellte sich die Frage, ob der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hatte. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte der Verbraucher noch fristgerecht widerrufen können. Grund hierfür: Wenn eine korrekte Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht unterbleibt, fängt auch keine Frist zur Ausübung dieses Rechts an zu laufen!

Kein Beginn der Widerrufsfrist

Der BGH entschied nun zum einen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn bei der Belehrung der Wortlaut „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wird.  Nach Ansicht des Gerichts ist der Satz missverständlich und nicht umfassend genug. Dem Wort „frühestens" könne zwar entnommen werden, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Der Verbraucher werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich dabei handele.

Fehlende Zwischenüberschriften = Abmahngrund!

Auf die Schutzwirkung des bis zum 31.03.2008 gültigen Musters der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) konnte sich der Unternehmer auch nicht berufen, weil das verwendete Formular dem Muster in der damaligen Fassung nicht vollständig entsprochen hat.
Zum einen war keine inhaltliche Übereinstimmung gegeben: Es fehlte zunächst die Überschrift „Widerrufsbelehrung". Die von dem Unternehmer einzig verwendete Überschrift „Widerrufsrecht" war missverständlich, da dadurch verschleiert wird, dass der Verbraucher auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung des Rechts hat. Des Weiteren fehlten auch die im Muster enthaltenen Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht", „Widerrufsfolgen" und „finanzierte Geschäfte". Auch wandte sich der Unternehmer nicht konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie"), sondern formulierte abstrakt („Verbraucher"), ohne den Begriff „Verbraucher" zu erläutern.
Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein

Zum anderen genügte aber auch die äußerliche Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen: Zwar ist es durchaus möglich, in Format und Schriftgröße von der Muster-Widerrufsbelehrung abzuweichen. Der Text muss aber „deutlich gestaltet" sein, was vorliegend nach Ansicht des BGH nicht annähernd der Fall war: Die verwendete Belehrung war für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, da der Unternehmer eine extrem kleine Schriftgröße wählte und auf jegliche Untergliederung des Textes verzichtet wurde. Es fehlten nicht nur die Zwischenüberschriften, sondern überhaupt jegliche Absätze.
Der BGH stellte daher fest, dass die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung sowohl unter inhaltlichen, als auch unter äußerlichen Gesichtspunkten erheblich von den gesetzlichen Anforderungen und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis 2008 geltenden Fassung abweicht.

Fazit

Auch wenn seit dem 11.06.2010 ein neues Widerrufsrecht gilt und es seitdem insbesondere eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung gibt (bis dahin gab es eine solche lediglich im Rang einer Verordnung), bleiben die Probleme doch die gleichen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze entfalten damit nach wie vor Relevanz. Insbesondere ist auf den Gebrauch von Zwischenüberschriften zu achten. Ebenso sollte ein besonderes Augenmerk auf die deutliche Gestaltung des Textes gelegt werden. Mitunter ist aber insbesondere letzteres in der Praxis schwierig umzusetzen, z.B. wenn ein Verkaufsportal für die Widerrufsbelehrung nur eine gewisse Zeichenanzahl vorsieht. In jedem Fall birgt die Entscheidung des BGH wieder einmal das Potential, eine weitere Abmahnwelle auszulösen. Es bietet sich also in jedem Fall an, seinen Internetshop auf ein etwaiges Abmahnrisiko hin zu überprüfen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher an unserer Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55.
Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.
13 سال پیش در تاریخ 1389/12/27 منتشر شده است.
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