Video: "Nahtlosigkeitsregelung in der Sozialversicherung" FAQ

Konrad Huber
Konrad Huber
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http://www.erwerbsminderungsrente.biz

Gesundheitlich schwer und dauerhaft angeschlagene Menschen haben in der gesetzlichen Krankenversicherung einen maximalen Anspruch auf Krankengeldzahlung von 78 Wochen, einschließlich Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber!

Nach Ablauf dieser 78-Wochenfrist endet die Krankengeldzahlung endgültig und die Betroffenen werden aus der Krankengeldzahlung für alle Zeiten ausgesteuert!

Im Anschluß an die Krankengeldzahlung finden sich Betroffene im magischen Dreieck zwischen Agentur für Arbeit, der Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung wieder und es kann eine finanzielle Versorgungslücke entstehen, wenn auf der anderen Seite ALG 1 beansprucht wird, auf der anderen Seite aber die Leistungsfähigkeit dauerhaft abgesunken ist!

Hier hat der Gesetzgeber die  sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" geschaffen,
welche aber von verschiedenen Sozialversicherungsträgern unterschiedlich ausgelegt wird!

Es gibt hierzu zwischenzeitlich höchstrichterliche Rechtssprechungen!

Unter folgendem Link der Rechtsanwaltskanzlei Büchner in Berlin werden die Zusammenhänge und die rechtlichen Möglichkeiten von Betroffenen sehr gut und auch für Laien verständlich erklärt!

http://www.ra-buechner.de/meldungen/M...

Auszug:

Bitte den vollständigen Text unter obigem Link weiterlesen!

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www.ra-buechner.de  Archiv
Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.

9.9.1999   Gesetzliche Rentenversicherung

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999

B 11 AL 13  99 R


Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung  festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit, Arbeitsbereitschaft, hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im ablehnenden Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.



Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III, damals § 105a AFG, stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad
10 سال پیش در تاریخ 1393/04/31 منتشر شده است.
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